Die Verfassung und Geschäftsordnung der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden beruhen auf einem hannoverschen Landesgesetz aus dem Jahre 1865 („Gesetz, betreffend die Verfassung der Bremen-Verdenschen Provinziallandschaft“ und „Geschäftsordnung für die Bremen-Verdensche Provinziallandschaft“), erlassen durch König Georg V.
Nachfolgende preußische Verordnungen ergänzten die Verfassung. Dazu zählen die Verordnung von König Wilhelm I. von Preußen „betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover“ aus dem Jahre 1867 sowie der Erlass von aktualisierten „Landschaftsstatuten“ von 1931 durch König Wilhelm I. von Preußen bzw. das preußische Innenministerium.
Gemäß Jahrhunderte alter Tradition bilden drei „Kurien“ die Landschaft: Ihre erste Kurie der Landschaft besteht aus der Ritterschaft des Herzogtums Bremen: den Besitzern der matrikelfähigen Rittergüter im ehemaligen Erzstift Bremen. Die zweite Kurie wird aus 10 Abgeordneten der Städte, Flecken und Gemeinden gebildet, die jeweils von den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern vertreten werden. Die dritte Kurie setzt sich aus 13 Abgeordneten des ländlichen Grundbesitzes zusammen, die von den Kreistagen der fünf Landkreise des Landschaftsgebietes gewählt werden.
Jährlich kommen die drei Kurien zum „Landtag“ zusammen, dem höchsten Entscheidungsgremium der Landschaft. Vor bzw. zwischen den Landtagen berät der „Landschaftliche Ausschuss“ über die aktuellen Aufgaben der Landschaft. An der Spitze der Landschaft steht der Landschaftspräsident, der zugleich Präsident der Ritterschaft ist.