Niedersächsisches Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen 2024

Auch im Jahr 2024 besteht für kleine Kultureinrichtungen im Elbe-Weser-Dreieck die Möglichkeit, Investitionen in ihre Kulturstätten oder ihren Kulturbetrieb gefördert zu bekommen. Anträge können bis zum 15.11.2024 an den Landschaftsverband Stade gestellt werden. Sofern die bisherigen Förderregularien gleichlautend bleiben wie in den Vorjahren (die Richtlinie des Landes liegt noch nicht vor), gelten im Wesentlichen folgende Rahmenbedingungen:

Gefördert werden kleine Kultureinrichtungen und Kulturvereine, die i. d. R. über nicht mehr als 3 Vollzeitstellen (in Summe) verfügen.

Sie müssen rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein (im Bereich von Musikschulen oder Theatern sind Abweichungen bei Rechtsform und Anzahl der Vollbeschäftigten möglich).

Sie müssen ein der breiten Öffentlichkeit zugängliches Kulturprogramm vorhalten.

Gefördert werden:

  • Bauliche (inkl. Erhaltungs-)Maßnahmen,
  • Beschaffung und Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie der Veranstaltungstechnik,
  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

Nicht gefördert werden:

  • Personal- und laufende Sachkosten,
  • Erwerb von Immobilien, Grundstücken, Objekten,
  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum des Landes oder des Bundes,
  • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum einer Kommune, sofern diese durch den Miet-/Überlassungsvertrag abgedeckt sind; für kleine bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau einer neuen Veranstaltungstechnik, Aufbau einer digit. Infrastruktur oder andere grundsätzlich förderfähige Maßnahmen) kann im Einzelfall eine Förderfähigkeit gelten,
  • Maßnahmen, die zeitgleich in anderen Förderprogrammen des Landes und/oder der Träger der regionalen Kulturförderung beantragt oder durch diese gefördert werden.

Förderhöhe und Weiteres:

Beantragt werden können Fördersummen von 1.000 Euro bis 25.000 Euro.

Die Förderhöhe beträgt i. d. R. bis zu 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Ehrenamtliches Engagement kann mit 15 €/Std., max. bis zur Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Ehrenamtliches Engagement zählt zwar nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, darf jedoch bei der Bemessung der Zuwendung berücksichtig werden. Die Zuwendung darf aber nur zur Deckung zuwendungsfähiger Gesamtausgaben verwendet werden.

Im Elbe-Weser-Dreieck (Landkreis Cuxhaven, Landkreis Osterholz, Landkreis Rotenburg (Wümme), Landkreis Stade, Landkreis Verden) vergibt der Landschaftsverband Stade die Fördermittel.

Antragsstichtag für 2024:
15.11.2024

Voraussetzung für eine Förderung durch den Landschaftsverband Stade ist ein schriftlicher Antrag mit genauer Projektbeschreibung und detailliertem Kosten- und Finanzierungsplan. Die Ausschreibung des Förderprogramms, die Förderkriterien und das notwendige Antragsformular mit einem Muster für den Kosten- und Finanzierungsplan sind hier einseh- und herunterladbar.

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